A - wie Abschreibung
Was ist Abschreibung? Wer ein Haus oder eine Wohnung als Kapitalanlage erwirbt, muss bei der Berechnung der Rendite auch die Abschreibung der Immobilie im Blick. In der Steuererklärung kann man die Anschaffungs- und die Herstellungskosten geltend machen und so die Steuerlast minimieren. Wann ist der Zeitpunkt um eine Immobilie abzuschreiben? Im Laufe der Zeit und aufgrund der Abnutzung, verliert eine Immobilie Ihren Wert. Aufgrund dessen, hat der Vermieter einer Immobilie, die Möglichkeit, die Anschaffungs- und Herstellungskosten über die Jahr3e verteilt abzusetzen. Generell gibt es diverse Unterschiede in der Abschreibung je nach Art der Immobilie.
Absetzung für Abnutzung kurz AfA genannt, gibt es unter verschiedenen Punkten:
· AfA für Neubauten
· AfA für Denkmalimmobilien
· AfA für Altbauten
· AfA für neu geschaffenen Wohnraum
· AfA für Modernisierungsmaßnahmen
AFA Neubau
Für den Neubau kann der Bauherr die Kosten im Rahmen der Neubau-AFA linear mit einem Satz von zwei Prozent über 50 Jahre abschreiben.
AFA Altbauten
Auch für die Altbauten sind AFA Möglichkeiten vorgesehen. Als Untergrenze hat der Gesetzgeber das Jahr 1925 gesetzt. Für Gebäude, die vor diesem Jahr errichtet wurden, gelten ein Abschreibungszeitraum von 40 Jahren und ein Satz von zweieinhalb Prozent. Anders für Immobilien, die nach 1925 erbaut wurden, da sieht der Gesetzgeber zwei Prozent AfA für 50 Jahre vor.
AFA Denkmalschutz
Für Immobilien die unter Denkmalschutz stehen, gelten hohe Steuervorteile, da oftmals die Erneuerung schon viel Einsatz und Bürokratie in sich hat, ist jeder Eigentümer dankbar über den Steuervorteil. Neben der regulären AfA für Altbauten können Modernisierungskosten über acht Jahre mit jährlich neun Prozent und danach vier Jahre mit sieben Prozent steuerlich geltend gemacht werden. Aber auch hier gibt es eine Ausnahme, Denkmalimmobilien die in der Eigennutzung stehen dürfen über 10 Jahre jeweils nur 9 Prozent von den Sanierungskosten abschreiben. In diesem Fall gilt die lineare AFA für Vermieter nicht.
AFA für neu geschaffenen
Unter neu geschaffenen Wohnraum versteht man einen Neubau oder einen Dachausbau. Hier kann der Eigentümer zusätzlich zur Neubau AFA, vier Jahre lang jährlich bi8s zu 5 Prozent der Anschaffungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Grundsätzlich gilt hier eine Obergrenze von 2000 Euro pro Quadratmeter.
Doch welche Kosten können Immobilieneigentümer im Rahmen der Abschreibung steuerlich geltend machen? Die relevanten Kosten für die Abschreibung setzen sich nach den Regelungen des EStG §7 wie folgt zusammen:
- Kaufpreis
- Kaufnebenkosten – z.B. Grunderwerbsteuer , Notarkosten und Maklerkosten
- Herstellungskosten (alle Kosten, die dazu dienen, die Immobilie bewohnbar zu
machen)
- Kosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre nach Kauf (maximal 15 Prozent der Anschaffungskosten)
Als wichtig zu betrachten ist das die Abschreibung der Immobilie sich nur auf den Kostenanteil für das Gebäude bezieht, das Grundstück wird nicht einbezogen. Das heißt, sie können also nicht einfach den Kaufpreis ansetzen, sondern müssen den Grundstücksanteil herausrechnen
Abschreibung einer geschenkten oder geerbten Immobilie?
Grundsätzlich gelten hier die gleichen steuerlichen Vorteile wie bei einer gekauften Immobilie. Man führt die Abschreibung fort wie bisher.
A wie AGB – jeder hat davon schon Gebrauch gemacht, hier eine Zusammenfassung
AGB ist die Abkürzung für Allgemeine Geschäftsbedingungen, es wird für eine Vielzahl von Verträgen durch vorformulierte Vertragsbedingungen in den meisten Fällen genutzt. Eine Vielzahl von den ursprünglichen Regeln im deutsche AGB-Gesetz wurden als EG Richtlinie in das europäische Gemeinschaftsrecht integriert. Somit sind die Mitgliedsländer verpflichtet, entsprechende Gesetzesnormen , die den Verbraucher vor dem Missbrauch der AGB-Klauseln schützt, zu erlassen. Man kann sagen das man in allen EU Ländern ähnliche nicht sie selben ,Einschränkungen bestehen, wie in Deutschland. In der nächsten Zeit, soll eine Vereinheitlichung der AGB , in den EU Ländern eingeführt werden, was durchaus ein Schritt in die richtige Richtung ist.
Die AGB in Deutschland
Die Bestimmungen des AGB-Gesetzes wurden im Jahre 2002 weitestgehend in das BGB übernommen. Im groben gesagt, ist es für die Charakterisierung als AGB , nicht maßgeblich ob diese in einem gesonderten Teil als „kleingedrucktes“ beschrieben sind oder ob diese in den Vertrag selbst mit eingebracht werden. Auch wie von manchen angenommen, das die Schriftform festgelegt ist , die Größe und Schrift spielt keine Rolle. Das wichtige ist das bei einer Vertragsformulierung geplant ist, diese in mindestens drei Fällen zu verwenden. Unternehme müssen Ihre AGB ´s schon beim ersten mal , gerichtlich prüfen lassen, wenn diese Verwendung gegenüber Verbrauchern finden. AGB sind nur dann wirksam wenn sie Bestandteil des Vertrages gewesen sind. Hier dürfen auch keine wesentlichen Änderungen getroffen werden.
Grundsätzlich gilt, außer es ist eine gesetzliche Regelung die nicht veränderbar ist, das im Privatrecht in einigen Vertragstypen, ergänzende und andere Regelungen enthalten sein dürfen.
Durch das AGB-Gesetz sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinfacht worden durch ein standardisiertes , vorformuliertes Regelwerk.
Wann ist das AGB-Gesetz , Bestandteil eine s Vertrages?
Das richtet sich in erster Linie danach ob es ein Unternehmer nach § 14 BGB ist oder ein Verbraucher nach § 13 BGB. Mehr Informationen hierzu erhalten sie über das Internet oder im BGB selbst.
Wichtig hier noch zu sagen
Werden im Vertrag , AGB festgelegt,, bzw. . Einzelne Klauseln, die für den Empfänger ungewöhnlich und überraschend sind, müssen diese nicht Vertragsbestandteil werden.
Es gibt auch noch einige einzelne , gesetzliche Regelungen
Trifft man individuelle Vertragsklauseln, haben diese Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sollte der Vertragspartner eine überraschende und ungewöhnliche Bedingung finden, mit dem er absolut den Umständen entsprechend nicht gerechnet hat, werden diese nicht Vertragsbestandteil.
Bei der Auslegung , der AGB, gehen Zweifel zu Lasten des Verwenders, siehe BGB.
Eine Inhaltskontrolle der AGB, vor allem gegenüber Unternehmen und im Arbeitsrecht aber auch spezielle Sonderregelungen gelten dem Schutz des Verbrauchers.
Auch im BGB zu finden, ist die Ausgliederung der Verträge im Erb-,- Familien-und Gesellschaftsrechts.
Die AGB unterliegen in den meisten Fällen nach BGB einer Inhaltskontrolle, hierbei wurde durch das Gesetz eine vielleicht, ungeeignete, Reihenfolge getroffen. Begonnen wird mit dem§309, in diesem werden Klauselverbote aufgezeigt,die dann unwirksam sind da es keine Wertungsmöglichkeiten gibt.
Der § 308 BGB wird prüft auf unter bestimmter Abwägung, Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, unwirksam sind, dies geschieht meist nach Prüfung im Einzelfall. Beispiel die First bei Alltagsgeschäften. Und ab wann und wie es unangemessen ist.
Sollte im „ 308 und /oder r§309 keine Unwirksamkeit gefunden werden, wird stet noch §308c und §307 des BGB , Beachtung finden. Im§ 307 ist eine Generalnorm festgelegt,so sind hier die AGB unwirksam , wenn sie Vertragspartner bzw. Verwender in irgendeiner Form benachteiligen. Hier trifft vor allem zu das es zu einer Benachteiligung kommt, wenn anzunehmen ist, das sich wesentliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, so einschränkend ist, das man das eigentliche Vertragsziel kaum erreichen kann.
Ein noch beschriebener Punkt ist die Auslegung, der Zweifel und die Mehrdeutigkeitsregel
Grundgedanke ist das , das BGB, Auslegung und Willenserklärungen von Verträgen kennt. Ausgerichtet darauf, den gemeinsame Gedanken und den Willen, beider Vertragspartnern zu ermitteln. Diese sind im AGB nicht anwendbar und zulässig. Es gibt den blue-pencil-test , womit man fragliche Teile , streichen kann, wenn diese einen Verstoß gegen die Regeln beinhalten. Sollte durch die Streichung , dann noch verständliche und plausible Regelungsteile übrig bleiben , kann er restliche Teil, aufrecht erhalten werden.
Meist sind die AGB , nicht immer so gut formuliert, das nur eine Auslegung möglich ist, sollte dies der Fall sein, entscheidet die Mehrdeutigkeitsregel des AGB-Recht, für welche Auslegung hier im Vertrag, maßgeblich ist. Sicher kann leicht die gewünschte Auslegung des Verwenders ermittelt werden, nämlich die für ihn günstigste, diese könnte sich aber zum Nachteil des Verwenders auslegen. Sicher keine Lösung die von beiden Vertragspartnern gewollt ist und wie es das Vertragsrecht verlangt. Diese sogenannte Mehrdeutigkeit, geht zu Lasten des Verwenders, der andere Vertragspartner kann sich eine logische Auslegung der Regel aussuchen, die dann entscheidend ist.
Somit kann die Mehrdeutigkeitsregel mit der Inhaltskontrolle zusammen, eine Klausel sowohl nach wirksam als auch unwirksam bestimmen. Denn die Mehrdeutigkeitsregel erlaubt dem Vertragspartner, sich auf die vom Verwender, ungünstige Auslegung zu berufen, aufgrund dessen diese Klausel dann durch die Inhaltskontrolle, unwirksam ist. Sollte die Klausel entfallen wird stattdessen greift, Ersatzweise das BGB. Anstelle der unwirksamen Klausel, greifen dann die gesetzlichen Vorschriften. Ausnahme ist, stellt das weiterbestehen des Vertrages,eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei da, ist der gesamte Vertrag unwirksam.
Spezielle AGB ??
Einige der hiesigen Branchen , haben einheitliche AGB geschaffen, die meist von den Verbänden entwickelt worden sind. Diese haben dann gefertigte AGB.
Alleinauftrag was bedeutet das?
Der Alleinauftrag auch Makleralleinauftrag ist ein Vertrag im deutschen Makler-recht, der ausschließlich die Vertragsbeziehung zwischen dem Makler und dem Auftraggeber einschließt. Hierbei gibt man nur einem Immobilienmakler den Auftrag das Objekt zu verkaufen. Nur beim qualifizierten allerdings wird der Vertragsabschluss aus Eigeninitiative des Verkäufers ausgeschlossen.Bei einem Alleinauftrag muss der Makler in angemessener Weise für den Verkäufer tätig sein, so dass es auch im nach hinein eruierbar ist. Ist der Makler zu faul und tut das nicht, ist er nach BGB schadensersatzpflichtig. Den Umfang und die dazugehörigen Tätigkeiten, bestimmen die Vertragsparteien im Vertrag. Die Weisungsbefugnis des Maklers ist unabhängig, er ist also kein Handelsvertreter oder Dienstnehmer. Dennoch kann der Verkäufer diverse Tätigkeiten bzw. Zeitangaben mit bestimmten Beträgen verknüpfen, somit erhält der Verkäufer ein Mitspracherecht bei der Umsetzung des Tätig werden. Ein Widerruf des Vertrages einseitig , ist nicht möglich. Seit dem Jahre 1999 bedarf der Alleinauftrag keiner Schriftform mehr. Bei einem Alleinauftrag findet immer eine ausführliche Beratung durch den Makler statt.
Vergütung des Maklers
Neben dem Provisionsanspruch kann in manchen Fällen eine Aufwandsersatzklausel im Vertrag enthalten sein. Der Vertrag sichert mit der Provisionsicherungsklausel dem Makler, beim Immobilienverkauf im Rahmen der Vertragslaufzeit, einen Anspruch zu. Gibt es diese Klausel nicht , und verletzt der Auftraggeber seine Vertragspflichten, hat der Makler einen Anspruch auf Schadensersatz, diese fällt allerdings in den meisten Fällen geringer aus als die eigentliche erhoffte Provision. Die Vertragsdauer ist unterschiedlich wird aber begrenzt um eine einschränkende Bindung an einen Makler auszugleichen. Bei Grundstücken sind in der Regel sechs-acht Monate normal, ein Hausverkauf hat oft längere, in der Regel um die 12 Monate, nach dieser gesetzten Frist, endet der Alleinauftrag automatisch ohne Kündigung.
Fazit :
Hierbei verzichtet der Verkäufer darauf, weitere Makler zu involvieren, allerdings darf er selbst sein Immobilie weiter anbieten. Sollte er diese dann veräußern, erhält der Makler keine Provision. Er bekommt dann eine Aufwandsentschädigung für die Vermarktung und die dabei entstanden Kosten der Immobilie.
Allgemeinauftrag was bedeutet das?
Da steht er an, der Verkauf seiner Immobilie und man muss eine Entscheidung treffen. Verkaufe ich von /an privat oder benötige ich professionelle Hilfe oder gebe ich den kompletten Verkauf mit Vermarktung in kompetente Hände!
Ein Allgemeinauftrag ist die Möglichkeit , sich nicht an einen bestimmten Makler zu binden, da man sowohl selbst als auch mehre Makler beauftragen kann um höhere Verkaufschancen zu haben. Dennoch verpflichtet es den Makler nicht bindend um den Verkauf intensiv zu werben und sich ins Zeug zu legen, es könnte ja ein anderer Makler oder Verkäufer selbst , dass Objekt verkaufen. Der Auftrag kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Im Verkaufsfall muss der Käufer und der Verkäufer die anteilige Courtage bezahlen. Man kann aber auch die Zahlungsverpflichtung auf eine Seite abwälzen.
Nachteile des Allgemeinauftrages
Ein meist großes Problem stellt beim Allgemeinauftrag die Problematik, die Immobilie wird von verschiedenen Leuten sowohl Eigentümer als auch mehreren Maklern umworben, und führt bei vermeintlichen Käufern zu Verunsicherungen. Man weiß als Käufer meist nicht und oft nicht mal in welcher Höhe wen man bei einem Kauf die Provision zahlen müsste. Oft entscheiden sich dann die Käufer gegen das Objekt und nehmen Abstand.
Das nächste Problem mit diesen recht „losen“ Verträgen ist auch das der Verkäufer sich alle Möglichkeiten und Freiraum frei hält, die Immobilie zu verkaufen. Dieser entstehende Wettbewerb beinhaltet oft , das sich von den verschiedenen Maklern bei der Bewerbung des Objektes , Fehler einschleichen. Da ist schon der Preis des Objektes im Angebot oft gering unterschiedlich. Sollte das einem Interessenten auffallen, wartet dieser solange ab , bis sich die Makler/ Verkäufer gegenseitig unterbieten. Somit ist ein schneller Verkauf meist nicht möglich.
Fazit:
Der Allgemeinauftrag ist nur dann für den Verkäufer interessant, wenn man keine Not und Eile hat und die Zeit keine Rolle spielt. Man sollte auch nicht von den Maklern übertriebenen Ehrgeiz erwarten, denn oft werden selbst die geringen Bemühungen nicht belohnt, jemand anderes verkauft das Objekt und er erhält keine Provision. In der Praxis lohnt sich das, wenn die Immobilie begehrt ist und relativ schnell losgeschlagen werden kann.