Gebäudeenergiegesetzes kurz GEG 

 

Am 08.09 wurde das neue  GEG im Bundeskabinett beschlossen. Dieses Gesetze hat einige Änderungen parat. So haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen einen neuen Gesetzesentwurf zur Novelle des GEG gemeinsam erarbeitet. Hier drin verankert sind der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und auch der Warmwasserbereitung. So soll die Dekarbonisierung des Wärmebereichs eingeleitet und schrittweise umgesetzt werden. 

Schon ab 2024 wird beim Einbau neuer Heizungen auf erneuerbare Energie gesetzt, das heißt ab dem 1.1.2024 sollte jede neue Heizung mindestens mit 65% erneuerbarer Energie betrieben werden. Da man Heizungen meist 20-30 Jahre nutzt, ist der Fokus hier auf neue Heizungen gelegt. Aufgrund dessen sollen die Weichen jetzt gestellt werden. Das gute ist, bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben werden auch eine Reparatur an diesen ist weiterhin möglich. 

So soll der Übergang auf das Heizen mit erneuerbaren Energien einfach gestaltet werden. Es gelten wie überall Übergangsfristen und auch Befreiungsmöglichkeiten in besonderen Situationen.  So hat man das Gesetz für den Neubau, wohl noch verbraucherfreundlicher erweitert. Hier wurden folgende Punkte hinzugefügt, Solarthermie und auch H2 Ready-Gasheizungen wären eine  neue Option, allerdings nur dann, wenn es einen verbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen dann ab 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen betrieben werden können. Und schon ab spätestens 2035 müssen diese  mit mindestens 65 Prozent grünen oder blauem Wasserstoff betrieben werden. 

Herr Habeck Vizekanzler und Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, sagte hierzu: „Mit der Novelle starten wir eine wichtige Modernisierungsoffensive und holen auf, was über viele Jahre versäumt wurde. Und wir tun das mit einem klaren und bewussten Fokus auf neu eingebaute Heizungen. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden. Aber mit neuen Heizungen muss die Wärmewende jetzt beginnen. Andere Länder, wie beispielsweise Frankreich oder Dänemark oder auch Finnland und Schweden, haben damit schon viel früher begonnen und sind damit schon weiter. Wir starten die Aufholjagd und geben mit dem Gebäudeenergiegesetz das klare Signal: Wer jetzt in eine neue Heizung investiert, muss das nachhaltig tun. Denn wer heute eine neue Heizung einbaut, der nutzt diese 20-30 Jahre. Soziale Härten federn wir ab durch Übergangsfristen, Ausnahmeregelungen und vor allem durch eine Neuaufstellung der Förderung. Wir greifen so Bürgerinnen und Bürgern beim Heizungstausch auch finanziell unter die Arme.“ 

 

Auch die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Klara Geywitz, äußerte sich hierzu. Ihrer Meinung nach, wird das Gas wohl nie wieder so billig sein, wie vor dem Ukraine Krieg. Und „Wie wir heizen, spüren wir im Geldbeutel“.  So sollen ab 2045 fossile Brennstoffe ausgeschlossen sein. Es soll eine Förderung geben, dass niemand durch die neuen Vorgaben überfordert wird. Gerade weil es das Zuhause nicht zweimal gibt, brauchen jede Wohnung und jedes Haus eine Lösung, die zu den dort lebenden Menschen passt. Laut Ihr soll dieses Gesetz das möglich machen. 

 

Das heißt: 

Ab dem 31.12.2044 dürfen fossile Brennstoffe nicht mehr genutzt werden. So muss ab 1.1.2024 erstmal nur alle neu eingebauten Heizungen diesen Normen entsprechen. Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben werden und auch repariert werden. 

Wählen darf man zwischen den gesetzlich vorgeschriebenen Erfüllungsoptionen, Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Öl Kessel), Heizung auf der Basis von Solarthermie oder H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. 

Im Gesetzesentwurf aufgenommen, wurde auch eine Befreiung für hochbetagte Gebäudeeigentümer. Das bedeutet für Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und ein Gebäude bewohnen, das mindestens sechs Wohnungen umfasst, diese Im Havarie Fall, keine Pflicht auf die Umstellung auf erneuerbares Heizen haben.  Auch wurde eine Härtefallregelung in das GEG aufgenommen, hier wird im Einzelfall berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Hier fließen dann auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen ein. 

Es soll für den Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren, finanzielle Unterstützung geben. Kredite, Zuschüsse oder Steuergutschriften. Es wurde ein Förderkonzept für erneuerbares Heizen, von der Bundesregierung geeint. Laut der Regierung, soll sich  aus der Kombination, Förderung und der Einsparung von Betriebskosten, das Heizen mit erneuerbaren Energien rechnen. 

 

 

G - wie Grunddienstbarkeit 


 
Ein eher selten genannter Begriff, vielen ist dieser nicht bekannt. Also was ist die Grunddienstbarkeit? Mit der Grunddienstbarkeit, räumt der Eigentümer eines Grundstückes, dem Eigentümer eines anderen Grundstückes bestimmte Rechte am eigenen Grundstück ein. Das BGB regelt in § 1018 die Grunddienstbarkeit. Das Grundstück bei dem das Recht eingeräumt wird, bezeichnet man als „ dienendes Grundstück“, das Grundstück dem das Recht zusteht bezeichnet man als „herrschendes Grundstück“. Die Grunddienstbarkeit wird erst mit der Eintragung im Grundbuch des dienenden Grundstücks rechtswirksam. Selbst bei einem Eigentümerwechsel bleibt dieses Recht bestehen.
 
Viele Grunddienstbarkeiten kommen bei Hinterliegergrundstücken  zum Tragen. Es gibt verschiedene Arten der Grunddienstbarkeiten, einige sind zum Beispiel:
 
Das Wegerecht, hier darf der Nachbar über ein Grundstück gehen oder fahren , um zu seinem Grundstück zu kommen.

Das Leitungsrecht, bei dieser Art, darf das „dienende Grundstück“ zur Verlegung von Strom , Wasser oder anderer benötigten Leitungen genutzt werden.

Die Bebauungsbeschränkung, diese bedeutet das man nur bis zu einer gewissen beschlossenen Geschosshöhe bauen darf, um die Sicht des Nachbarn nicht einzuschränken.

Das Überbaurecht, gestattet dem Nachbarn, einen Teil seines Hauses über das Nachbargrundstück ragen zu lassen. 
 

Besteht denn ein Recht auf die Grunddienstbarkeit? 


Sollte ein Grundstück so gelegen sein, dass es nur über ein anderes Grundstück zu erreichen ist, gibt es das Notwegerecht. Kurz heißt das, der Eigentümer des vorderliegenden Grundstücks ist verpflichtet, den Nachbarn und auch dessen Besucher, passieren zu lassen.  Hier muss man sagen das auch wenn es ein Wegerecht gibt, es nicht gestattet ist ohne Grund hin und herzufahren. Auch sieht das BGB vor, das man sich gemeinsam und die Instandhaltung des Weges kümmert. In mancherlei Fällen vereinbart man ein Nutzungsendgeld, schon im Vorfeld.  Wichtig ist, der Weg muss frei passierbar sein, und keine absichtlichen Hindernisse enthalten. Handelt es sich um ein Leitungsrecht und es tritt eine Beschädigung der Leitung auf dem dienenden Grundstück ein, ist der Eigentümer des herrschenden Grundstücks zur Beseitigung verpflichtet. 
Was ist der Unterschied zwischen der Grunddienstbarkeit und dem Nießbaurecht? 
Das kann man kurz und knapp beantworten. Bei der Grunddienstbarkeit wird ein bestimmtes Recht an einem Grundstück eingeräumt. Das Nießbrauchrecht steht einer einzelnen Person zu, dieses beinhaltet oftmals einen bestimmten Nutzen aus einem Grundstück zu ziehen oder dieses in einem bestimmten Rahmen zu bewohnen. 
 

Kann die Grunddienstbarkeit beendet werden? 

Dies ist nur mit der Zustimmung des Eigentümers des “herrschenden Grundstücks“ möglich. In einigen Fällen, kommt es zu einer auflösenden oder befristeten Bedingung, wo das Recht automatisch erlischt. Auch wichtig, sollte es durch eine bauliche Veränderung kommen, so dass die bestehende Dienstbarkeit nicht mehr notwendig ist, erlischt die Grunddienstbarkeit auch. 
 
 
 
 


Gebäudeenergiegesetzes kurz GEG 

 

Im April 2023 wurde die 2.Novelle des GEG im Bundeskabinett beschlossen. Dieser Gesetzesentwurf hat einige Änderungen parat. So haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen einen neuen Gesetzesentwurf zur Novelle des GEG gemeinsam erarbeitet. Hier drin verankert sind der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und auch der Warmwasserbereitung. So soll die Dekarbonisierung des Wärmebereichs eingeleitet und schrittweise umgesetzt werden. 

Schon ab 2024 wird beim Einbau neuer Heizungen auf erneuerbare Energie gesetzt, das heißt ab dem 1.1.2024 sollte jede neue Heizung mindestens mit 65% erneuerbarer Energie betrieben werden. Da man Heizungen meist 20-30 Jahre nutzt, ist der Fokus hier auf neue Heizungen gelegt. Aufgrund dessen sollen die Weichen jetzt gestellt werden. Das gute ist, bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben werden auch eine Reparatur an diesen ist weiterhin möglich. 

So soll der Übergang auf das Heizen mit erneuerbaren Energien einfach gestaltet werden. Es gelten wie überall Übergangsfristen und auch Befreiungsmöglichkeiten in besonderen Situationen.  So hat man das Gesetz für den Neubau, wohl noch verbraucherfreundlicher erweitert. Hier wurden folgende Punkte hinzugefügt, Solarthermie und auch H2 Ready-Gasheizungen wären eine  neue Option, allerdings nur dann, wenn es einen verbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen dann ab 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen betrieben werden können. Und schon ab spätestens 2035 müssen diese  mit mindestens 65 Prozent grünen oder blauem Wasserstoff betrieben werden. 

Herr Habeck Vizekanzler und Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, sagte hierzu: „Mit der Novelle starten wir eine wichtige Modernisierungsoffensive und holen auf, was über viele Jahre versäumt wurde. Und wir tun das mit einem klaren und bewussten Fokus auf neu eingebaute Heizungen. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden. Aber mit neuen Heizungen muss die Wärmewende jetzt beginnen. Andere Länder, wie beispielsweise Frankreich oder Dänemark oder auch Finnland und Schweden, haben damit schon viel früher begonnen und sind damit schon weiter. Wir starten die Aufholjagd und geben mit dem Gebäudeenergiegesetz das klare Signal: Wer jetzt in eine neue Heizung investiert, muss das nachhaltig tun. Denn wer heute eine neue Heizung einbaut, der nutzt diese 20-30 Jahre. Soziale Härten federn wir ab durch Übergangsfristen, Ausnahmeregelungen und vor allem durch eine Neuaufstellung der Förderung. Wir greifen so Bürgerinnen und Bürgern beim Heizungstausch auch finanziell unter die Arme.“ 

 

Auch die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Klara Geywitz, äußerte sich hierzu. Ihrer Meinung nach, wird das Gas wohl nie wieder so billig sein, wie vor dem Ukraine Krieg. Und „Wie wir heizen, spüren wir im Geldbeutel“.  So sollen ab 2045 fossile Brennstoffe ausgeschlossen sein. Es soll eine Förderung geben, dass niemand durch die neuen Vorgaben überfordert wird. Gerade weil es das Zuhause nicht zweimal gibt, brauchen jede Wohnung und jedes Haus eine Lösung, die zu den dort lebenden Menschen passt. Laut Ihr soll dieses Gesetz das möglich machen. 

 

Das heißt: 

Ab dem 31.12.2044 dürfen fossile Brennstoffe nicht mehr genutzt werden. So muss ab 1.1.2024 erstmal nur alle neu eingebauten Heizungen diesen Normen entsprechen. Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben werden und auch repariert werden. 

Wählen darf man zwischen den gesetzlich vorgeschriebenen Erfüllungsoptionen, Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Öl Kessel), Heizung auf der Basis von Solarthermie oder H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. 

Im Gesetzesentwurf aufgenommen, wurde auch eine Befreiung für hochbetagte Gebäudeeigentümer. Das bedeutet für Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und ein Gebäude bewohnen, das mindestens sechs Wohnungen umfasst, diese Im Havarie Fall, keine Pflicht auf die Umstellung auf erneuerbares Heizen haben.  Auch wurde eine Härtefallregelung in das GEG aufgenommen, hier wird im Einzelfall berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Hier fließen dann auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen ein. 

Es soll für den Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren, finanzielle Unterstützung geben. Kredite, Zuschüsse oder Steuergutschriften. Es wurde ein Förderkonzept für erneuerbares Heizen, von der Bundesregierung geeint. Laut der Regierung, soll sich  aus der Kombination, Förderung und der Einsparung von Betriebskosten, das Heizen mit erneuerbaren Energien rechnen. 

 

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Garten Bewässerung – was gibt es für Möglichkeiten? 

 
Die Sommer sind wunderschön, der Garten strahlt  in all seinen Facetten, um viel Freude daran zu haben benötigen die Pflanzen regelmäßig Wasser. Was gibt es also für Möglichkeiten. 
 

Brunnen 

 
Ein Brunnen eignet sich nicht nur zur Wasserersparnis sondern auch aus Gründen der Nachhaltigkeit. Statt dem teuren Trinkwasser nimmt man das Wasser direkt aus der Quelle. Oftmals lohnt es sich, darüber nachzudenken einen zweiten Wasserkreislauf anzuschließen und somit die Toilettenspülung und Waschmaschine auch zu bedienen.
Bevor man einen Brunnen bauen möchte, sollte man beim zuständigen Amt oder im Internet recherchieren. Diese geben Auskunft über die Lage des Grundwassers. Liegt das Gebiet in einer Wasserschutzzone, kann es zu erheblichen Zusatzkosten kommen.
Gartenbesitzer dürfen nicht wie früher auf eigene Faust einen Brunnen anlegen, hierfür ist eine Genehmigung notwendig.
 
Private Brunnen zur Entnahme von Brauchwasser unter der Einhaltung regionaler Vorschriften sind fast überall erlaubt. Allerdings muss die Bohrung überall schriftlich bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde angezeigt sein. Bei unterschiedlichen Tiefen des Brunnens oder der Lage in einem Wasserschutzgebiet, muss man regional schriftliche Genehmigungen von verschiedenen Behörden einholen. In Berlin können mit Anzeige und ohne Genehmigungen, Brunnen bis 15 Meter Tiefe gebohrt werden. Genehmigungspflichtig sind allerdings, tiefere Brunnen, Trinkwasserbrunnen und falls der Brunnen in einer Wasserschutzzone gebaut werden soll.

 Eine Kostenersparnis durch einen Gartenbrunnen hängt letztlich davon ab, wie tief man Bohren muss und ob man dies selbst kann oder einen Brunnenbauer braucht. Bedeutet, liegt der Grundwasserspiegel niedriger als sieben Meter reicht oftmals ein Schlag- oder Rammbrunnen, dieser lässt sich Problemlos selbst bauen. Mit dem Erdbohrer wird ein Loch gebohrt und dann ein Rohr in den Boden getrieben. Das Wasser wird dann durch einen Filter mit einer dafür geeigneten Pumpe nach oben befördert.
Sollte der Grundwasserspiegel tiefer als sieben Meter sein, sollte man einen Brunnenbauer beauftragen. Hier ist der Vorteil das es oft Komplettpakete gibt, das heißt, Ihnen wird eigentlich alles abgenommen, von der Genehmigung bis zur  Planung und Fertigstellung. Meist sind die Bohrbunnen eines Brunnenbauers auch lebenslang nutzbar, anders sieht es bei den Rammbrunnen aus, hier sagt man 5 – 7 Jahre bekommt man Wasser, je nach Verbrauch.
 

Zisterne 

 
Eine Zisterne ist ein unterirdischer Wassertank und eine Alternative zum Brunnen. Sie fängt den Niederschlag über die Dachrinnen auf. Im Enddefekt ist es eine Platzsparende  Alternative zur Regentonne. Dieser Tank kann sowohl auf den Rasen gestellt werden oder platzsparend versenkt werden. Die Preise sind in der Anschaffung erstmal recht intensiv, so kostet eine Zisterne von ca. 8000 Litern inklusive allem Zubehör,  Anlieferung und aller Arbeiten wie Einbau, Zuleitung, Überlauf, Pumpe etc. ab  4500  Euro.  Vorteil, bis zu einer Größe von 50 Kubikmetern, ist diese nicht genehmigungspflichtig. Allerdings sollte man sie bei der Unteren Wasserbehörde dieses angeben. Je nach Kommune müssen bestimmte Vorgaben und auch Kontrollen eingehalten werden. Die Größe von 8000 Litern reicht durchschnittlich für kleine bis mittlere Gärten. Der Nachteil einer Zisterne entsteht dann wenn es anhaltend nicht regnet.    Dafür benötigen sie schon eine sehr große Zisterne um das auszugleichen.
 
Der Unterschied zwischen einem Brunnen und einer Zisterne ist schnell erklärt: Eine Zisterne ist ein unterirdischer Wasserspeicher, dem Regenwasser zugeführt wird und mit einer Pumpe bei Bedarf wieder entnommen wird. Ein Brunnen hat einen direkten Zugang zum Grundwasser, welches bei Bedarf entnommen werden kann. Somit ist klar das der  Füllstand einer Zisterne abhängig ist von der Regenmenge, beim Brunnen steht immer Wasser zur Verfügung. 
 
 

Regentonne 

 
Eine Regentonne oder auch mehrere im Garten, sind oftmals zu klein um einen mittleren bis großen Garten zu versorgen. Die Art des Regenwasser Sammelns ist ähnlich der Zisterne, wie oben beschrieben. Allerdings ist die Auffangmenge einfach zu gering. Dies eignet sich für kleine Stadtgärten oder um die Terrasse zu gießen. Man sollte hier aber sicher mindestens 2 -3 Stück stehen haben um dauerhaft auch bei anhaltender Trockenheit seine Blumen und Pflanzen zu gießen. 
 

Stadtwasser 

 
Stadtwasser ist nicht nur teuer im Vergleich zu den anderen Methoden, oftmals vertragen die Pflanzen auch den Chloranteil nicht. Eine kleine Rechnung ein ca. 100 Quadratmeter großes Beet das nur durch Leitungswasser gegossen wird hat an Wasserkosten im Jahr ein Preis von derzeit ca. 180 Euro. Rechnung: 40 m³ die mit Frischwasser und Abwasserpreis multipliziert werden. Da muss man kein Finanzprofi sein um festzustellen das diese Art der Bewässerung mehr als doppelt so teuer ist wie das Auffangen von Regenwasser oder der Anschaffung eines Brunnens
 
 
 
 


Grenzbebauung Was ist zu beachten??



Eine Grenzbebauung ist ein schwieriges Thema, und sollte vorab gut geplant werden . Eine Anfrage beim Bauamt, macht nur Sinn wenn sie vorab mit ihren Nachbarn gesprochen haben und diese zustimmen. Generell geht es bei einer Grenzbebauung um Zäune, Carports, Garagen und manchmal Gartenhäuser. Und selbst da ist die Frage ob es genehmigt wird. In den Regelungen des Bebauungsplanes ist meist die Baulinien und Baugrenzen festgehalten.



Baulinie - diese schreiben genau vor wo die Gebäudeaußenkanten errichtet werden dürfen. Das heißt es muss auf der Baulinie gebaut werden. 



Baugrenze – diese grenzen den Bereich ein, wo ein Gebäude errichtet werden darf, aber innerhalb dieser Baugrenze kann das Objekt beliebig verschoben werden. 



Jedes Bundesland hat zu den Abstandsflächen eigene Vorschriften in den Landesbauordnungen. Meist sind die Abstandsflächen zwischen 2,5 bis 3,00 Metern. Manchmal kann mit Abstandsflächenbaulast die Grenze überschritten werden. Abstandsflächen sollen der Belüftung, den Brandschutz sichern und zu Beleuchtung dienen. Sollte der Bebauungsplan schon den Anbau einer Grundstücksgrenze regeln, entfallen die Abstandsflächen nach der greifende Landesbauordnung.



Wie werden die Abstandsflächen berechnet?

Sollte die Zustimmung des Nachbarn vorliegen, finden Sie in der jeweiligen Landesbauordnung die nötigen Faktoren F und FD, die zur Berechnung dienen. 

Oft wird dennoch eine Baugenehmigung benötigt, sollte die Abstandsfläche hierbei überschritten werden, setzt die Baubehörde den Nachbarn darüber in Kenntnis und benötigt dessen Zustimmung dazu. Man kann auch, das setzt ein sehr gutes Nachbarschaftsverhältnis voraus, eine Abstandsflächenbaulast eintragen lassen, hierbei erklärt der Nachbar seine Flächen des Grundstücks als Abstandsfläche für das Bauvorhaben. Allerdings sollte man dort ein wirklich gutes Verhältnis haben um den Nachbarn um diese schon große Gefälligkeit zu bitten. Für das Gesamtvorhaben ist es dennoch ratsam , diese Punkte vorab zu klären um den Ablauf reibungslos zu gewährleisten.



Kann man auch ohne Zustimmung des Nachbarn eine Grenzbebauung in Erwägung ziehen?

Grundsätzlich kann man sagen, ist diese dann nicht erforderlich wenn der Bauherr so oder so gezwungen ist an der Grundstücksgrenze zu bauen. Dies kann aus zum Beispiel dann passieren wenn es bereits eingeführte Baulinien gibt. Es gibt auch die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die durch die Anbaubaulast, den Bauherrn teils verpflichten die Abstandsfläche zu unterschreiten und eine Grenzbebauung nötig machen. Der Bebauungsplan regelt auch ob eine geschlossene Bauweise vorgesehen ist, hierbei kommt es auch zur Grenzbebauung, wo man sich als Nachbar nicht wehren kann. Generell kann in den jeweiligen Bundesländern, die Regelungen von der Musterbauordnung kurz genannt MBO , abweichen. 



Garage

Wer sich eine Garage bauen möchte , muss auf die Maße achten, eine Doppelgarage mit der Planung einer Verlängerung beispielsweise als Kellerersatz kann die maximale Abmessung , die möglich ist , schnell überschreiten. 


Carport

Hier gilt meist die gleiche Regelung wie bei Garagen, man sollte beachten das man für einen Carport eine Baugenehmigung benötigt. 


Gartenhaus

Hierbei gilt, sollte das Objekt eine eigene Feuerstätte haben, darf das Gartenhaus nicht im Bereich der Abstandsflächen erbaut werden, hier muss der Abstand , der Landesbauordnung , eingehalten werden. Überprüfen Sie vorher ob das Gartenhaus in ihrer Landesbauordnung überhaupt, genehmigungspflichtig ist. Bei dem Bau eines Gartenhaus erspart man sich lieber die Zeit und vor allem die Nerven und baut es an eine Stelle , wo man keine Baugenehmigung benötigt. 


Zäune bzw. Grenzmaue

 Diese sind dafür da um eine Art soziale Grenze zu den Nachbarn zu haben. Achtung bei Grenzmauern ist es in fast allen Bundesländern notwendig sich eine Baugenehmigung einzuholen.Grundsätzlich sollte man den Bebauungsplan und die Landesbauordnung vorher prüfen, denn die Regelungen des öffentlichen Rechts , haben Vorrang und das vor den Regelungen des Nachbarrechts der einzelnen Bundesländer. Es gibt viele Regelung über die Einfassung von Gebäuden und Grundstücken, oft werden die Art des Zaunes und die mögliche Höhe schon vorgegeben. 



Fazit:

Überprüfen Sie vorher die nötigen Schritte bevor sie ein teures Bauvorhaben aufgrund von nicht erteilten Baugenehmigungen ,starten möchten.