V wie Verkehrssicherungspflicht 


Was ist die Verkehrssicherungspflicht was bedeutet Sie? Wer haftet? Die Verkehrssicherungspflicht dient dazu notwendige Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Jemand der eine Gefahrenquelle schafft oder betreibt ist hierzu verpflichtet, so zu sichern, das keine Gefahren anderen Personen schaden. Hierzu zählen Gefahrenquellen auf dem eigenen Grundstück aber auch beschädigte Wege und Bäume, Baustellenabsicherung beim Hausbau, als auch die Sicherheit am Arbeitsplatz und im Straßenverkehr.

 

Zum Beispiel ist man als Bauherr dazu verpflichtet das die Baustelle rund um die Uhr sicher ist und dies nicht nur für die Bauarbeiter und Handwerker sondern auch für vorbeigehende Personen. 

 

Gleich zwei Gesetze bilden die rechtliche Grundlage der Verkehrssicherungspflicht. Zum einen § 823 BGB dieser besagt „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“ und Artikel 14 im Grundgesetz hier steht : „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.”

 

Was sollte man also alles tun? Zum einen sind Grundstückseigentümer verpflichtet ihr Grundstück auf Gefahren zu überprüfen hierzu gehört zum Beispiel: Mängel am Zaun, an den Stufen zum Haus, den Gehwegplatten vor dem Haus, im Garten oder vor der Garage um nur einige zu nennen. Hierzu sollte man gewissenhaft nach einem Elementarschaden wie Sturm, viel Schnell und Regen alles überprüfen vor allem das Dach, Ziegel, Regenrinnen und Bäume. Was viele nicht wissen ist das sie auch Schornsteine, Solaranlagen und Antennen auf Schäden prüfen sollten. Gerade jetzt im Winter sollte man auch Grundstück, Wege und Co. Begehbar halten denn auch das Schneeschieben fällt unter die Verkehrssicherungspflicht. Einige Dinge kann der Vermieter an die Mieter delegieren in dem er es in der Hausordnung festhält. Allerdings liegt die Überprüfung im Verantwortungsbereich des Vermieters. 

 

 

 

Verbraucherschützer - Telefon Stress und Tipps Lebensmittel lagern 2021



Die Verbraucherzentralen haben derzeit wegen der Corona Pandemie , die Hände voll zu tun. Die Beratungen sind im Vergleich zu den letzten Monaten  enorm gestiegen. Der Ansturm ist den vielen Fragen der Menschen geschuldet, die mit vielen Fragen alleine gelassen werden. Die Themen haben sich allerdings gewandelt. Die Telefone glühen und auch online sind viele Anfragen . Viele sind verunsichert, die Fragen sehr umfangreich .


 

 Reisestornierungen,Verbraucherverträge, Fitnessstudio, Verträge mit Handwerkern, die aufgrund des Produktionsausfalles keine Materialien haben, aber auch Verträge mit Volkshochschulen. Etwas rückläufig war dagegen die Frage zum Mietrecht und Energieberatung. 


 

Aufgrund der Reisewarnung und der Schließung der Grenzen, möchten viele eine Beratung über bereits geleistete Zahlungen für Pauschalreisen. Oft bieten die Reiseveranstalter , Gutscheine an. Die Verbraucherberatung rät davon allerdings ab, im Falle einer Insolvenz ist der Gutschein hinfällig. 



Die Bundesregierung , möchte allerdings eine solche Gutscheinlösung ermöglichen, diese muss aber noch von der EU Kommission abgesegnet werden. Ob dies noch passiert, bleibt abzuwarten. 

Viele Fragen gibt es auch zur Lebensmittel Lagerung, haben doch einige beim „Hamstern“ übertrieben. 

Hier einige Tipps:

- Fleisch einfrieren , bitte aus den gekauften Verpackungen nehmen - diese eignen sich nicht zum einfrieren, dafür geeignete Behälter zum einfrieren verwenden

- Butter kann man sehr gut in einer Gefriertüte bis zu 10 Monate einfrierend

- Brot kann man einfrieren , trocknet allerdings bei Tiefkühltemperaturen aus, und sollte nicht zu lange eingefroren bleiben

- Nudeln und Reis, haben meist eh eine lange Haltbarkeit, sollte diese abgelaufen sein, sind diese Lebensmittel trotzdem oft noch lange danach verwendbar. Nudeln allerdings aus den Kartons in Gläser oder Porzellan umfüllen.



 

Vergleichswertverfahren, Sachwertverfahren und  Ertragswertverfahren 

 

Es gibt drei Bewertungsverfahren die gesetzeskonform sind: Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren, Vergleichswertverfahren. 

 

Im Sachwertverfahren berücksichtigt man die Bausubstanz  diese basiert auf Bodenrichtwert und Herstellungskosten. Das Ertragswertverfahren richtet sich nach der Rendite des vermieteten oder verpachteten Objektes. Beim Vergleichswertverfahren wird der Wert einer Immobilie aus dem Wert vergleichbarer Immobilien abgeleitet. Die Grundlage hierfür bildet ein Vergleich zu verkauften Immobilien die ähnlich sind  bzw. deren realisierten Verkaufspreisen. 

 

Sachwertverfahren 

 

Was bedeutet das eigentlich, wie wird dieser berechnet?  Eine vermeintlich einfache Rechnung ---Bodenwert+ Bauwert= Sachwert---. Wichtig ist dieser Sachwert bei selbst genutztem Wohnraum, dort wird der Beleihungswert der Immobilie anhand des Sachwertverfahrens ermittelt. Die Immobilienvermittlungsverordnung  (Immo WertV), bildet hierfür die gesetzliche Grundlage. 

Im groben gesagt ist der Sachwert der Gebrauchswert von Wirtschaftsgütern, der sich in keiner Form mit dem Verkehrswert vergleichen lässt. Denn der Verkehrswert zielt auf die Marktentwicklung. 

Sachwert ist eine Berechnung der angemessenen Herstellungskosten für eine Immobilie abzüglich der bestehenden Wertminderungen durch Alter etc., Manche Herstellungskosten und Wertminderungen kann man schwer berechnen, da man sie  oft kaum noch beziffern kann, hierfür greifen in einigen Fällen -Pauschalsätze-. Dennoch sollte man hier aufpassen, und nicht am falschen Ende zu sparen. Eine fachkundige Bewertung jeglicher Kostenträger, ist für die Berechnung des Sachwertes unumgänglich und wichtig. Nun meist wird dieser dann errechnet wenn nachweislich  keine Erträge durch die Immobilie entstanden sind, zum Beispiel gehörte die Immobilie der Familie „Meier“ , Mieteinnahmen gab es nicht da sie es selbst bewohnten, und in der Umgebung gibt es keine ähnlichen Immobilien ,  so ist es nicht möglich einen Verkehrswert zu errechnen. Hier greift dann die nötige Errechnung des Sachwertes um eine preisliche Vorstellung zu bekommen. 

 

Das Ertragswertverfahren 

 

Diese Art  kommt insbesondere bei Grundstücken in Betracht, bei denen der dauerhaft erzielbare Ertrag für die Werteinschätzung am Markt im Vordergrund steht, zum Beispiel: 

 

Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstück, Spezialimmobilien ,Gemischt genutzte Grundstücke. 

Meistens  wird das Ertragswertverfahren nicht für selbst genutzte Wohngrundstücke oder 

Immobilien beispielsweise wie Ein- oder Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen genutzt, deren Wert werden im Regelfall im Vergleichswertverfahren bestimmt.  Eine Anwendung findet das Ertragswertverfahren auch nicht für vermietete oder besonders ausgestattete Spezialimmobilien , wie z. B. spezielle Produktionsanlagen, Infrastruktureinrichtungen wie z. B. Bahnhöfe, kulturelle Immobilien und militärisch genutzte Grundstücke. 


Vergleichswertverfahren 

 

Das Vergleichswertverfahren ist ein weiteres Verfahren zur Wertermittlung von Immobilien. Bei diesem Verfahren leitet sich  der Marktwert eines Grundstücks aus tatsächlich realisierten Kaufpreisen von anderen Grundstücken ab, die in Lage, Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgröße sowie anderer Beschaffenheit im Großen und Ganzen mit dem zu vergleichenden Grundstück übereinstimmen. Hierfür wäre der optimale Fall der direkte Vergleich. Ein Beispiel wäre das ein  benachbartes Grundstück gleicher Lage, Größe, Nutzung wurde gestern zu Marktpreisen verkauft. Das dies aber eher der weniger eintreffende Fall ist, wird meist das indirekte Vergleichswertverfahren hierfür verwendet. 

Einige Punkte sollten hierbei berücksichtigt werden, dazu zählt: die Lage, die Bodenbeschaffenheit, Grad der Erschließung, Planungs- und Baurecht, Art und Verwendung der Nachbarliegenschaften, Nutzungsbeschränkungen usw. 

Wie schon beschrieben, sollten Ein –und Zweifamilienhäuser aber auch Eigentumswohnungen besser im Vergleichswertverfahren bewertet werden. Bei besonderen Anlagen, stützt das Vergleichswertverfahren auf die Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse, da hier meist die vergleichbaren Kauffälle fehlen, werden hier an Hand einer Marktrecherche die regionalen Erzeilten Kaufpreise , dem Grundstücksmarktbericht mit einbezogen. Dabei sollten auch die Infrastruktur, Ausstattung und der subjektive Eindruck mit einfließen. 

 

Zum Abschluss kann man sagen dass  das Vergleichswertverfahren sich am stärksten am derzeitigen Kurs und dem Markt orientiert (an den tatsächlichen Preisen).Dennoch ist die Einschätzung stark  von der Kompetenz des Gutachters abhängig. Das Sachwertverfahren ist eher auf dem Rückzug. 

 

 

Vorfälligkeitszinsen - Was bedeutet das im Einzelnen?

Die Vorfälligkeitszinsen, sind immer dann vom Kreditnehmer zu zahlen, wenn er vorzeitig aus dem Darlehensvertrag entlassen werden möchte. Es ist eine gesetzlich definierte Vorfälligkeitsentschädigung um der Bank den Zinsschaden in der Höhe zu ersetzen den sie durch eine vorzeitige Auflösung eines Vertrages erleidet.

Muss man Vorfälligkeitszinsen zahlen?? 

Nun ja hier könnte man sagen, eine Hand, wäscht die andere. Der Kunde profitierte vorerst von der langen Vertragslaufzeit und die Bank hat dafür Kosten umgelegt, die Ihr durch das vorzeitige Beenden, eine Einbuße darstellen. In der laufenden Zinsfestschreibungszeit. Der Vertrag muss zunächst einmal eine Wahlmöglichkeit anbieten, die im Rahmen der Vorfälligkeitszinsen liegen. Die Bank kalkuliert ja in der Zinsfestschreibungszeit, die in der Regel 10- 15 Jahre sind, mit den entsprechenden Zinseinkünften. Ganz ähnlich liegt der Fall, wenn die Bank den Kredit selbst kündigt, dort trete dann anstelle der Vorfälligkeitszinsen ein Schadenersatzanspruch an diese Stelle, der aber ähnliche Berechnungen hat. Dies geht aber nur dann wenn der Kunde seine Vertraglichen Pflichten verletzt, beziehungsweise generell nur aus einem wichtigen Grund mit Begründung. 

 Achtung es kann sich auch um eine Kapitalanlage o.ä. handeln, die langfristig mit einem Festzins abgeschlossen wurde, es betrifft nicht nur Baufinanzierungen.

Um den Betrag zu errechnen, den die Bank als Vorfälligkeitsentschädigung erhält, gibt es zwei Methoden:

Die Aktiv-Aktiv-Methode

Bei dieser Methode setzt es sich wie folgt zusammen der Schaden des Darlehensgebers wird aus dem Zinsmargenschaden (bedeutet: entgangener Gewinn) und einem eventuell eingetretenen Zinsverschlechterungsschaden zusammen gezählt. Das ist die Grundlage für die Berechnung der Aktiv-Aktiv-Methode. Der Darlehensgeber vergleicht bei einer früheren Ablösung die entgangenen Zinserträge mit denen die bei einem Ersatzdarlehen anfallen würden. Sollten die erwartenden Zinsen bei dem Ersatzdarlehen niedriger sein, hat der Darlehensgeber das Recht einen Zinsverschlechterungssschaden einzufordern. Bei der Berechnung wird von der Differenz zwischen dem vereinbarten Darlehenszins und dem Refinanzierungszins der Bank ausgegangen. Als Vertragszins wird hierbei nicht der Effektivzins sondern der Normalzins herangezogen. Diese Methode ist die bevorzugte Methode und noch dazu die günstigere für den Kunden, und findet die meiste Anwendung bei den Kreditinstituten.



Aktiv-Passiv-Methode

Bei dieser Methode ist die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, vergleicht die Bank den im Darlehensvertrag vereinbarten Zahlungsstrom, u.a. Zins, Tilgung, Restschuld mit den Renditen, die sich bei einer erneuten Festlegung des Betrages ergeben würden. Diese Differenz dieser Beträge legt die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung fest. Hierfür wird auch die Wiederanlagerendite von Hypotheken-Pfandbriefen mit einbezogen.

Die Differenz dieser Beträge ergibt dann die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung. Für die Berechnung sind, nach Entscheidung des BGH vom 30.11.2004 (XI ZR 285/03), die Wiederanlagerenditen von Hypotheken-Pfandbriefen heranzuziehen. Die entstehende Differenz zwischen dem Vertragszins, den die Bank bei einer Fortsetzung des Darlehensvertrages erhalten würde, und dazu die Rendite bei einer gleich lang laufenden Wiederanlage werden hier zur Summe X.

Bei beiden Methoden wird der Betrag noch um die eingesparten Verwaltungskosten und um die Risikoprämie gekürzt.


 

Grundlagen des Gesetzgebers

Auch der Gesetzgeber sieht zunächst keine Verpflichtung der Bank vor Ablauf der vereinbarten Zinsfestschreibungszeit das besicherte Darlehen vorzeitig zurück zu nehmen. Das bedeutet bei Abschluss geht die Bank ein Risiko ein, und tritt in Schuld, die Bank hat die Zinsen bereits refinanziert oder kalkuliert als Einkünfte. Ein Kreditnehmer muss also einen Antrag stellen um vorzeitig den Kredit zu tilgen. Oft gibt es allerdings Streit, über die Höhe der Vorfälligkeitszinsen.

In verschiedenen Zivilverfahren hat der Bundesgerichtshof (höchstes deutsches Gericht), in Bezug auf die Vorfälligkeitszinsen geurteilt. Im Einzelfall muss die Bank einer Rücknahme zustimmen das betrifft Beispielsweise einen geplanten Hausverkauf und auch einige andere Einzelfälle.

Das BGB regelt in § 490 Abs. 2S.3, das der Kreditgeber einen durch Kündigung entstehenden Zinsausfallschaden gelten machen kann. Das bedeutet im Einzelnen sollte der festgeschriebene Zinssatz über dem aktuell möglichen Zinssatz des Ersatzgeschäftes liegen, muss die Bank aber denselben Zinsaufschlag anwenden. Es dürfen also keine Erhöhungen von der Bank zu Lasten des Kreditnehmers entstehen. 

In manchen Fällen wird über einen Folgekredit finanziert, hierfür gelten dann gleich zwei Punkte die man beachten muss, es ergeben sich nämlich eine Zinsdifferenz und ein Zinsmargenschaden, aufgrund der Restlaufzeit. Die meisten Zivilgerichte rechnen mit einer Netto-Zinsmarge von ca. 0,500 % diese sind bereits um den Verwaltungsaufwand bereinigt. 



Fazit 


Augen auf beim Kredit, denn hier gibt es schon Unterschiede, man beachte auch das je dichter das Ende der Zinsbindung liegt, desto höher fällt die Entschädigung aus!! Ein schwieriges Thema , womit man sich aber auch wenn es einen dann nicht trifft, vorher Informieren sollte. 


 

Vererben oder verschenken????

Schenken oder Vererben? So retten Sie Ihr Haus vor der Steuer.


 

Wenn Immobilien den Eigentümer wechseln, bittet der Staat kräftig zur Kasse. Manchmal ist es deshalb günstiger, das Haus schon vorher zu übertragen. Bis 2020 werden Immobilien im Wert von einer Billion Euro vererbt. Jeder Deutsche habe statistisch gesehen eine Chance von 65 Prozent darauf, dass er langfristig erben wird.

Das eigene Haus ist für viele Menschen ein Lebenstraum, den sie auch über den eigenen Tod hinaus Erhalten wissen wollen: als Wohnraum für den Partner, die Kinder oder Enkel.Die Erben sollen sich darüber freuen – und diese Freude soll möglichst nicht durch Steueransprüche des Staates geschmälert werden.

Doch was ist der günstigere Weg? Vererben oder zu Lebzeiten verschenken?


 

Hier einige Szenarien.


Schenkung zwischen Ehegatten

Die Regel: Schenken ist günstiger als vererben. Schenkt ein Ehepartner oder der Partner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft dem anderen sein Eigenheim, verlangt das Finanzamt keine Steuern - egal wie wertvoll das Haus ist.

Zusätzlicher Vorteil: Im Erbfall muss der Ehepartner noch zehn Jahre im Haus leben, bevor er es erbschaft-steuerfrei verkaufen kann. Bei einer Schenkung darf die Immobilie dagegen theoretisch sofort veräußert werden – steuerfrei.

Beispiel: Ein Eigenheim hat einen Verkehrswert von 800.000 Euro. Schenkt der Mann seiner Frau das Haus zu Lebzeiten, bleibt alles steuerfrei. Stirbt er und erbt seine Frau das Haus, muss sie mindestens zehn weitere Jahre darin wohnen.



Schenken in Etappen

Eine Immobilie kann auch in Etappen verschenkt werden. So können – und dürfen - die Freibeträge gleich mehrfach ausgenutzt werden. Der Abstand zwischen den Schenkungen muss zehn Jahre betragen. Deshalb muss ein solches Vorgehen gut geplant werden.



Der Schenker wird zum Pflegefall

Zum Zeitpunkt der Schenkung war noch alles gut, aber später wird der Schenker zum Pflegefall und kann die Heimkosten nicht aufbringen. Was dann?

Zunächst springt der Sozialhilfeträger ein. Der holt sich das Geld von den Kindern zurück. Können auch diese nicht zahlen, darf das Amt die Schenkung rückgängig machen – allerdings nur, wenn diese noch keine zehn Jahre zurückliegt. Wichtig: Vereinbart der Schenker Nießbrauchrecht, kann das Sozialamt nur die möglichen Mieteinnahmen aus dem Haus verlangen.


 

Verschenken und weiter nutzen

Das Haus verschenken ohne ausziehen zu müssen? Das nennt man Nießbrauch. Dieser beinhaltet nicht nur das bloße Wohnrecht, sondern auch das Recht, die Immobilie an Dritte zu vermieten. Was genau vereinbart wird, sollte ein Übergabevertrag regeln.

Großer Vorteil: Der Nießbrauch sichert den Schenker auf Lebzeiten ab – selbst dann, wenn der Beschenkte in finanzielle Nöte gerät. Denn das Wohnrecht wird im Grundbuch eingetragen.


 

Enterben

Ein drastischer Fall, der leider immer häufiger vorkommt. Nahen Angehörigen stehen in Deutschland jedoch Pflichtteile zu, die ihnen nicht genommen werden dürfen. Ausnahme: Sie haben schon mehr als zehn Jahre vor dem Todesfall eine Schenkung erhalten. Geht es dabei jedoch um eine Immobilie, für die sich der Erblasser ein Nießbrauchsrecht hat einräumen lassen, zählt das Haus bei der Berechnung des Pflichtteils wieder mit.



Eine Generation überspringen

Soll das Haus in der Familie bleiben und auf keine Fall Verfügungsmasse in einem Erb- oder Scheidungsstreit werden, können es die Großeltern auch zu Lebzeiten an die Enkel verschenken. Das spart einen Steuerfall (Vererben von den Eltern auf die Kinder). Auch in diesem Fall sollten die Großeltern ihr Wohnrecht über Nießbrauch absichern.

Der entscheidende Vorteil hierbei ist, dass nur einmal Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfällt.

Diese Freibeträge gelten für Erbschaften und Schenkungen (in Euro)

Steuerklasse I:

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner: 500.000 €

Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder: 400.000 €

Enkel und Stiefenkel: 200.000 €

Urenkel: 100.000 €

Eltern, Groß- und Urgroßeltern: 100.000 €


Steuerklasse II

Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder und – Eltern, Stiefeltern, geschiedene Ehegatten, Partner einer Lebensgemeinschaft: 20.000 €

Steuerklasse II

Alle anderen (auch Onkel, Tanten, Lebensgefährten) 20.000

Beispiel: Oma schenkt das Haus nur zu drei Fünfteln ihrer Tochter, so dass diese unter dem Freibetrag bleibt.

Die verbleibenden zwei Fünftel bekommt ihr Enkel. Auch er bleibt unter seinem Freibetrag, damit ist die Schenkung steuerfrei.

Vererbt die Mutter später ihren Anteil an den Sohn weiter, ist auch dieser Fall steuerfrei, da erneut ein Freibetrag von 400.000 Euro gilt.

 Gesamtsteuerlast: null!


 Verpflichtungen des Immobilienmaklers nach dem Geldwäschegesetz



Seit vielen Jahren besteht das Geldwäschegesetz, ein Gesetz über das Aufspüren und der Prävention von Gewinnen aus schweren Straftaten. Viel weniger bekannt ist, dass auch Immobilienmakler diesem Gesetz unterliegen und diesen Verpflichtungen nachkommen müssen. Denn bei Nichtbeachten könnten dem Immobilienmakler und anderen Verpflichteten erhebliche Bußgelder auferlegt werden.

Um so etwas zu verhindern, gibt es in Deutschland das Geldwäschegesetz.

Das Geldwäschegesetz (GwG) gilt seit dem 30.11.1993 und wurde zum Zweck des Aufspürens und der Prävention von Geldwäsche erarbeitet, es folgten seit dem einige Anpassungen die man im Internet nachlesen kann. Wichtige Punkte sind das es nicht nur die Regelungen bestimmt, es wird aufgezeigt wer als Verpflichtend dem Gesetz hinsichtlich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegt, aber auch die entsprechenden Maßnahmen zur Durchführung. Im Allgemeinen geht es um die systematische Tarnung und Verschleierung von Vermögenswerten durch finanzielle Transaktionen. Hier zum Bespiel verpflichtend sind Makler, diese müssen mit Sorgfaltspflicht, internen Maßnahmen und bei Verdacht mit der Meldung der Verdachtsfälle, diesem entgegen wirken. Bei Nichtbeachten könnte es zu strafrechtlichen Anzeigen und Bußgeldern kommen.



Der Immobilienmakler hat eine Identifizierungs- und Überprüfungspflicht


Nach §2 Absatz 1 Nr. 10 des Geldwäschegesetzes ist der Immobilienmakler als Verpflichteter anzusehen und unterliegt somit den Bestimmungen des Gesetzes.

Ja auch wenn viele schon genervt sind von den Unterlagen die heutzutage benötigt werden für einen Kauf einer Immobilie, es gibt Gründe. Hauptsächlich ist die Pflicht der Identifikation und die Überprüfung der Vertragspartner, diese ensteht bei Maklerverträgen, die eine Vermittlung eines Kaufvertrages betrifft, die Überprüfungen müssen vor der Unterzeichnung des schriftlichen Maklervertrages erfolgen. Mietverträge sind bei der Sache ausgenommen. In jedem Fall muss der Immobilienmakler Kopien der Ausweisunterlagen und Unterlagen vornehmen und diese auch 5 Jahre aufbewahren.



Immobilienmakler sind gemäß des GwG zur Verdachtsmeldung verpflichtet.

 

In vielen Fällen gilt dies als Vorsichtsmaßnahme und ist unbegründet aber es gibt auch andere Fälle. Stutzig werden sollte sowohl Makler als auch Käufer, wenn es gewünscht wird , alles in Bar abzuwickeln oder /und nicht den gesamten Kaufpreis in den Notarvertrag mit aufnehmen möchte. Auch ein Verdacht wäre wenn sich der Vertragspartner weigert eine Finanzierungszusage oder einen Kapitalnachweis vorzulegen. Vorsicht ist geboten bei Kapitalnachweisen aus einem sogenannten Steuerparadies. Es gibt viele andere Situationen. Die Meldung ist Pflicht und nach dieser darf innerhalb der folgenden 48 Stunden die Geschäftsanbahnung nicht weiter geführt werden, erst wenn in dieser Zeit keine Nachricht der Staatsanwaltschaft kommt, darf der Auftrag fortgesetzt werden. Als Makler ist es wichtig die Geschäftsbeziehungen und die gesamten durchgeführten Transaktionen (Zahlungen) zu überwachen.



Fazit

Das Geldwäschegesetz soll in seiner Anwendung für mehr Transparenz bei Finanztransaktionen sorgen. Es soll helfen und schützen.

Geldwäsche ist für Kriminelle ein häufig genutztes Mittel, um Einkünfte aus Straftaten und illegalen Geschäften in den legalen Geldkreislauf zu bringen. Durch die Geldwäsche wird die Herkunft des Gelds verschleiert und für Behörden ist nicht mehr nachvollziehbar, wie das Kapital in Umlauf gekommen ist. Um derartige Finanztransaktionen zu bestrafen sowie zur Prävention von Geldwäsche existiert ein sogenanntes „Geldwäschegesetz“.

Wenn Ihnen etwas komisch vorkommt, zögern sie nicht und sprechen Ihren Vertragspartner an!


 


 


 


 

 

 Vorkaufsrecht Mieter – wie ist die Regelung? 

 

Das Karlsruher Bundesgerichtshof (BGH) Urteil (AZ.VIII ZR 305/20) entschied, das es unzulässig ist , das ein Mieter schlechter gestellt wird als ein Kaufinteressent auf dem freien Markt. Es ist nicht rechtens das ein Mieter/in einen höheren Preis zahlen soll. 

 

Sollte ein Eigentümer einer Immobilie eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung verändern wollen um diese dann zu verkaufen, kann er dies nicht einfach ohne die derzeitigen Mieter umsetzen. Hier greift das Vorkaufsrecht. Es gibt hier die Möglichkeit für den Mieter, entweder beim neuen Eigentümer weiter Miete zu bezahlen oder selbst die Wohnung zu kaufen. Ein wichtiger Punkt ist , der Mieter muss sich erst entscheiden, wenn der Kaufvertrag mit dem potenziellen Kunden steht. Hier kann er dann festlegen ob er zu diesen Konditionen in den Vertrag einsteigt. 

 

Hier sollte man als Mieter immer wachsam sein, in einigen Fällen haben Eigentümer die Wohnung den Käufern wesentlich günstiger angeboten als den Mietern, da diese noch vermietet ist! Dies ist nicht zulässig, auch die derzeitigen Mieter haben ein Recht auf den günstigeren Preis. Den Mieter dürfen keine ungünstigeren Bedingungen treffen. 

 

Eine umstrittene Urteilsverkündung sagen einige Experten. Einige Juristen fanden die unterschiedliche Preisgestaltung für gerechtfertigt. Sie hielten einen Verkauf einer vermieteten Wohnung schwieriger und schlechter zu vermitteln. 

Glücklicherweise fanden die obersten Zivilrichter/Innen dies nicht ausschlaggebend. Denn dem Verkäufer gehört nur die vermietete Wohnung. Aus diesem Grund  dass es hier keinen erkennbaren Nachteil gibt, darf er nicht Kosten auf den Mieter umlegen,  es ist  kein Nachteil für den Verkäufer zu erkennen.